Ich bin auf eine Sendung von „Einspruch! Die Show der Rechtsirrtümer“ aufmerksam gemacht worden. Dort fragte ein Zuschauer, ob ein alkoholfreies Getränk günstiger angeboten werden muß als ein alkoholhaltiges Getränk.

Deren Experte Professor Dr. Ralf Höcker bejahte die Frage und stellte nochmal klar, daß auf der Karte ein alkoholfreies Getränk billiger angeboten werden muß als ein alkoholhaltiges Getränk, das aber nicht Kaffe, Tee oder Buttermilch sein muß.

Leider irrt der „Experte“ hier, seine Antwort ist falsch! Was soll man auch von einer Show auf RTL halten, die dem Volk Recht beibringen will?

Was ist denn nun richtig?
Der Ausschank alkoholfreier Getränke ist in §6 des Gaststättengesetzes geregelt. Dort steht:

Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
§6 Gaststättengesetz

Also muß man alle Getränke auf den Literpreis umrechnen und kann erst dann vergleichen, ob die Karte das Gaststättengesetz erfüllt. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.
Mehr Infos zu diesem sogenannten „Apfelsaft-Paragraphen“ und wie man ihn auslegen kann: Abseits.de – Preisauszeichnung in der Gastronomie
Und das Video zur Frage: rtl-now.de – Einspruch! Die Show der Rechtsirrtümer – Folge 4 (ab Minute 14:30)

Falls ihr also mal in einem Restaurant, Bar oder bei einem langweilige Date kein Gesprächsthema mehr habt, nehmt euch die Karte und fangt an zu rechnen! 😉

Apfelsaft-Paragraph – Ausschank alkoholfreier Getränke
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