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Seit vorgestern ist es nun beschlossene Sache: Ab 1. August 2007 darf in Gaststätten nicht mehr geraucht werden. Der Grund ist das verabschiedete Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
.Was aber bedeutet "vollständig abgetrennt"? Eine Türe reicht hoffentlich.
Aber der Knüller ist der Titel des Paragraphen: "Rauchfreiheit in Gaststätten". Unsere Politiker haben schon Humor! Sie schaffen die Freiheit des Rauchens ab und und fordern gleichzeitig noch eine Rauchfreiheit!
In Schulen, Jugendhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder, Behörden, Dienststellen, Einrichtungen des Landes und der Kommunen, sowie in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen kann ich es absolut verstehen. Dort muß man ab und zu mal hin und für Nichtraucher kann es schon störend sein, wenn dort geraucht wird. Aber in Gaststätten zu rauchen ist etas anderes. Der (nichtrauchende) Gast kann doch ganz einfach entscheiden, wo er sich aufhält und welchem Gastwirt er sein Geld gibt.
Ich freue mich schon auf nächsten Mittwoch (1.8.2007). Da kann ich der Poker-Runde, die immer mittwochs zu Gast ist, gleich sagen: "Bitte nach hinten in den Nebenraum! Hier vorne ist nun Nichtraucher!" Das hat auch den Vorteil, daß sie die Geld-Bündel und Drogen nicht mehr unter dem Tisch verstecken müssen
Weitere Links (alle vom Gastgewerbe Gedankensplitter):
FAQ Nichtraucherschutzgesetz Baden-Wuerttemberg. - sehr gelungene Kommentare und Gedanken zur FAQ des Nichtraucherschutzgesetzes des Sozial-Ministeriums
Rauchverbot und Spaß dabei
Rauchverbot - viele interessante Beiträge zum Thema Rauchverbot
Kategorie: Bar, Cafe, Gäste, Nichtraucher
Seit vorgestern ist es nun beschlossene Sache: Ab 1. August 2007 darf in Gaststätten nicht mehr geraucht werden. Der Grund ist das verabschiedete Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
§ 7 Rauchfreiheit in GaststättenZum Glück haben wir einen Nebenraum, wohin wir die Raucher abschieben können. Der Nebenraum wird dann natürlich als "exklusives Raucherzimmer" oder noch besser: "exklusive Raucher-Lounge" angepriesen
(1) In Gaststätten ist das Rauchen untersagt. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den Vorschriften des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419) unterliegt. Satz 1 gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig, wenn und so weit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 1 gilt nicht für Diskotheken.
(3) Arbeitsschutzrechliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Aber der Knüller ist der Titel des Paragraphen: "Rauchfreiheit in Gaststätten". Unsere Politiker haben schon Humor! Sie schaffen die Freiheit des Rauchens ab und und fordern gleichzeitig noch eine Rauchfreiheit!
In Schulen, Jugendhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder, Behörden, Dienststellen, Einrichtungen des Landes und der Kommunen, sowie in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen kann ich es absolut verstehen. Dort muß man ab und zu mal hin und für Nichtraucher kann es schon störend sein, wenn dort geraucht wird. Aber in Gaststätten zu rauchen ist etas anderes. Der (nichtrauchende) Gast kann doch ganz einfach entscheiden, wo er sich aufhält und welchem Gastwirt er sein Geld gibt.
§ 8 Maßnahmen zur Umsetzung des RauchverbotsDas wird witzig! Wenn dann ein Gast mit Zigarette in die Bar will, muß ich ihm sagen: "Sorry, aber hier ist Rauchverbot! Aber Du mußt die Zigarette nicht ausmachen, sondern kannst direkt nach hinten in den Nebenraum laufen, wenn Du dabei keinen Zug von der Zigarette nimmst!"
(1) Die Leitungen der in §§2 bis 6 genannten Einrichtungen sind für die Einhaltung des Rauchverbots in den von ihnen geleitenten Einrichtungen verantwortlich. Sie haben auf das Rauchverbot durch deutlich sichtbare Hinweisschilder in jedem Eingangsbereich hinzuweisen. Soweit ihnen Verstöße gegen das Rauchverbot bekannt werden, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Gaststättenbetreiber für deren jeweilige Gaststätte. Die Regelung zur Kennzeichnung nach §7 Abs. 2 Satz 1 bleibt davon unberührt.
§ 9 OrdnungswidrigkeitenDa hat die Polizei dann mal lustig was zu tun. Und bei den Bußgeldern ist es deutlich besser für den Staat, wenn er die Polizei in Kneipen auf Raucher-Fang schickt, statt für Verbrechensbekämpfung oder allgemeine Sicherheit zu sorgen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer forsätzlich oder fahrlässig
[...]
6. entgegen §7 in einer Gaststätte raucht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 40 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 150 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im SInne §36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde. [...]
Ich freue mich schon auf nächsten Mittwoch (1.8.2007). Da kann ich der Poker-Runde, die immer mittwochs zu Gast ist, gleich sagen: "Bitte nach hinten in den Nebenraum! Hier vorne ist nun Nichtraucher!" Das hat auch den Vorteil, daß sie die Geld-Bündel und Drogen nicht mehr unter dem Tisch verstecken müssen
Weitere Links (alle vom Gastgewerbe Gedankensplitter):
FAQ Nichtraucherschutzgesetz Baden-Wuerttemberg. - sehr gelungene Kommentare und Gedanken zur FAQ des Nichtraucherschutzgesetzes des Sozial-Ministeriums
Rauchverbot und Spaß dabei
Rauchverbot - viele interessante Beiträge zum Thema Rauchverbot
Kategorie: Bar, Cafe, Gäste, Nichtraucher
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Die Situation war:
In einer Bar wird die Polizei gerufen, weil 7-8 Personen am Tresen rumstressen (fassen an die Spirituosen und Sirups hinter der Bar, schmeissen mit Strohhalmen, ...). Die besoffenen Gäste werden dann nach draussen gebeten. In diesem Moment kommen noch zwei weitere Betrunkene, die aber offensichtlich noch zu dieser Gruppe gehören, und wollen in die Bar. Und natürlich werden sie auch hinauskomplementiert.
Weswegen ich das eigentlich alles schreibe, war der verbale Selbst-KO-Schlag:
Kategorie: Bar, Feierabend, Party-Szene
Die Situation war:
In einer Bar wird die Polizei gerufen, weil 7-8 Personen am Tresen rumstressen (fassen an die Spirituosen und Sirups hinter der Bar, schmeissen mit Strohhalmen, ...). Die besoffenen Gäste werden dann nach draussen gebeten. In diesem Moment kommen noch zwei weitere Betrunkene, die aber offensichtlich noch zu dieser Gruppe gehören, und wollen in die Bar. Und natürlich werden sie auch hinauskomplementiert.
Weswegen ich das eigentlich alles schreibe, war der verbale Selbst-KO-Schlag:
Betrunkener: Warum werde ich hier rausgeschmissen? Ich habe doch nichts gemacht. Ich komme gerade aus (beliebigen Namen einer Absturzkneipe einsetzen)!!!
Kategorie: Bar, Feierabend, Party-Szene


