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Ich bin auf eine Sendung von "Einspruch! Die Show der Rechtsirrtümer" aufmerksam gemacht worden. Dort fragte ein Zuschauer, ob ein alkoholfreies Getränk günstiger angeboten werden muß als ein alkoholhaltiges Getränk.
Deren Experte Professor Dr. Ralf Höcker bejahte die Frage und stellte nochmal klar, daß auf der Karte ein alkoholfreies Getränk billiger angeboten werden muß als ein alkoholhaltiges Getränk, das aber nicht Kaffe, Tee oder Buttermilch sein muß.
Leider irrt der "Experte" hier, seine Antwort ist falsch! Was soll man auch von einer Show auf RTL halten, die dem Volk Recht beibringen will?
Was ist denn nun richtig?
Der Ausschank alkoholfreier Getränke ist in §6 des Gaststättengesetzes geregelt. Dort steht:
Also muß man alle Getränke auf den Literpreis umrechnen und kann erst dann vergleichen, ob die Karte das Gaststättengesetz erfüllt. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.
Mehr Infos zu diesem sogenannten "Apfelsaft-Paragraphen" und wie man ihn auslegen kann: Abseits.de - Preisauszeichnung in der Gastronomie
Und das Video zur Frage: rtl-now.de - Einspruch! Die Show der Rechtsirrtümer - Folge 4 (ab Minute 14:30)
Falls ihr also mal in einem Restaurant, Bar oder bei einem langweilige Date kein Gesprächsthema mehr habt, nehmt euch die Karte und fangt an zu rechnen!
Deren Experte Professor Dr. Ralf Höcker bejahte die Frage und stellte nochmal klar, daß auf der Karte ein alkoholfreies Getränk billiger angeboten werden muß als ein alkoholhaltiges Getränk, das aber nicht Kaffe, Tee oder Buttermilch sein muß.
Leider irrt der "Experte" hier, seine Antwort ist falsch! Was soll man auch von einer Show auf RTL halten, die dem Volk Recht beibringen will?
Was ist denn nun richtig?
Der Ausschank alkoholfreier Getränke ist in §6 des Gaststättengesetzes geregelt. Dort steht:
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
§6 Gaststättengesetz
Also muß man alle Getränke auf den Literpreis umrechnen und kann erst dann vergleichen, ob die Karte das Gaststättengesetz erfüllt. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.
Mehr Infos zu diesem sogenannten "Apfelsaft-Paragraphen" und wie man ihn auslegen kann: Abseits.de - Preisauszeichnung in der Gastronomie
Und das Video zur Frage: rtl-now.de - Einspruch! Die Show der Rechtsirrtümer - Folge 4 (ab Minute 14:30)
Falls ihr also mal in einem Restaurant, Bar oder bei einem langweilige Date kein Gesprächsthema mehr habt, nehmt euch die Karte und fangt an zu rechnen!
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Da passt es wirklich, dass noch mehr Fehler fabriziert werden.
Halbwissen par excellence!
Ich sehe schon die Diskussion: "Aber bei RTL wurde gesagt ..."
Privatfernsehen eben.
Gilt das nur für die normale Karte oder muss das auch für Sonderangebote gelten?
"Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke."
Es ist also beides zu beachten, der Preis pro Einheit und der Preis pro Liter. Es hilft also nichts, einen 5-Liter-Krug Kamillentee für 20 Euro anzubieten, um damit für den Rest der Preisgestaltung frei zu sein. Und daneben noch ein Schnapsglas stilles Wasser für 20 Cent anzubieten, holft auch nicht, denn der Vergleich muss mit demselben nicht-alkoholischen Getränk geführt werden.
Das günstigste nicht-alkoholische Getränk darf also pro Einheit nicht teurer sein als die günstigste alkoholische Einheit und darf gleichzeitig pro Liter nicht teurer sein als das auf die Menge gerechnet günstigste alkoholische Getränk.
Außerdem verkaufen wir die Maß Bier für 5 Euro.
Verstoßen wir jetzt gegen den Apfelsaftparagraphen?
julian
Cool das du dies mal klar gestellt hast und die richtigen Angaben hier gepostet hast, thx